Information / Bilgi / Información

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INFORMATIONEN ZUR PRÜFUNG DES KOMMUNALEN VORKAUFSRECHTS

Sehr geehrte Mieter und Mieterinnen,

der bisherige Eigentümer hat Ihr Haus verkauft und hierzu einen Kaufvertrag 
abgeschlossen. Nur wenn das Bezirksamt diesen Kaufvertrag genehmigt, kann der 
Verkauf wie geplant umgesetzt werden. Der Bezirk hat als zuständige Gemeinde 
gemäß §§ 24-28 Baugesetzbuch (BauGB) die Gelegenheit, sein Vorkaufsrecht zu 
prüfen und gegebenenfalls einen anderen Käufer zu bestimmen.

Der anstehende Verkauf ändert an Ihrem Mietverhältnis erstmal nichts:
Falls Sie zu mietrechtlichen Fragen oder Problemen, wie etwa Zahlungsschwierigkeiten, 
kostenfreie Unterstützung wünschen, melden Sie sich gerne bei uns 
unter der Telefonnummer 030 2934310 oder per Mail an info@asum-berlin.de.
Für eine Beratung in einer anderen Sprache, kontaktieren Sie uns. 
Wir können einen Sprachmittler oder eine Sprachmittlerin organisieren.

Die Prüfung des Vorkaufsrechts kann zu verschiedenen Ergebnissen führen: 
1. Der ursprüngliche Käufer unterzeichnet eine Abwendungsvereinbarung, 
eine Art Sozialverpflichtung über das gesetzlich geregelte hinaus.
2. Der ursprüngliche Käufer unterzeichnet eine Abwendungsvereinbarung NICHT 
und das Bezirksamt übt das Vorkaufsrecht zugunsten eines alternativen Käufers aus.
3. Der ursprüngliche Käufer unterzeichnet eine Abwendungsvereinbarung NICHT und das 
Bezirksamt übt das Vorkaufsrecht NICHT aus, weil kein Drittkäufer zur Verfügung steht.

Informationen zum Vorkaufsrecht des Bezirks:
Das kommunale Vorkaufsrecht ist ein Instrument der Gemeinden aus dem Baugesetzbuch, 
das die Wohnbevölkerung in sozialen Erhaltungsgebieten (§ 172 BauGB) vor 
Verdrängung schützen soll. Weitere Informationen und Materialien dazu bekommen Sie 
im Bezirksamt und auf Anfrage bei den genannten Beratungsstellen sowie online hier.